3.3.4 Auswirkung auf die Geschossigkeit Indem die lichte Höhe des Estrichs mit 1.48 m unter der Grenze von 1.50 m liegt, darf die Estrichfläche gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG nicht als nutzbare Fläche gerechnet werden. Es bleibt somit dabei, dass die gesamte nutzbare Fläche des Dachgeschosses 69.98% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses, d.h. des Erdgeschosses, beträgt. Indem dieser Wert unter 70% liegt, stellt das Dachgeschoss gemäss besagtem Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG kein Vollgeschoss dar. 20