5.4 IVHB, den Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Estrichbodens und der Unterkante der Firstpfette dar. Gemäss besagter Baueingabe beträgt dieser Höhenunterschied laut Einzeichnung 1.48 m und nicht, wie die Beschwerdeführer aktenwidrig behaupten, ca. 1.70 m. Ob die Beschwerdeführer die lichte Höhe mit der Geschosshöhe (vgl. Anhang 1 Ziff. 5.5 IVHB) bzw. der Höhe der Oberkante der Dachkonstruktion (vgl. Anhang 2 Fig. 5.3 IVHB) verwechseln, kann dabei offengelassen werden.