Entgegen den beschwerdeführerischen Mutmassungen steht die IVHB somit nicht per se in unauflösbarem Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht namentlich Nidwaldens. Deswegen kann die IVHB behelfsmässig zurate gezogen werden, soweit sie faktisch dem jetzigen, d.h. dem geltenden kantonalen Recht Nidwaldens entspricht. Dies gilt namentlich für den baurechtlichen Terminus technicus «lichte Höhe», der nicht auf beliebige oder gar willkürliche Weise verstanden werden kann. Am vorinstanzlichen Vorgehen ist somit nichts auszusetzen; die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.