Planungs- und Baugesetzgebung [NG 611.111] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 11 PBG). Die IVHB datiert auf den 22. September 2005 und dient, wie bereits aus ihrem Titel hervorgeht, der interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe. Nicht bezweckte somit die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, mit der IVHB Baubegriffe oder deren Verständnis fundamental zu verändern und vollumfänglich neu zu gestalten. Entgegen den beschwerdeführerischen Mutmassungen steht die IVHB somit nicht per se in unauflösbarem Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht namentlich Nidwaldens.