1 BauV) sowie offene Dachterrassen (Ziff. 2). Gemäss IVHB ist die lichte Höhe der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzung eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird (Anhang 1 Ziff. 5.4 IVHB). Diesbezügliche Skizzen finden sich im Anhang 2 IVHB (dortige Fig. 5.4).