3.3.2 Rechtsgrundlage Als Vollgeschoss gilt jedes Dachgeschoss, wenn seine gesamte nutzbare Fläche mehr als 70% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt; als nutzbare Fläche gilt jede Fläche ab 1.50 m lichter Raumhöhe (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG). Bei der Ermittlung der nutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikageschosses sind nicht anzurechnen Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrrichtbehälter und der gleichen (§ 62 Ziff. 1 BauV) sowie offene Dachterrassen (Ziff. 2).