Dies führe dazu, dass ein ca. 1 m breiter Streifen zusätzlich als nutzbare Fläche qualifiziert werden müsse, womit zusätzliche 8.02 m2 nutzbare Fläche hinzugerechnet werden müssten. Gemäss den Berechnungen der Bauherren werde durch das Dachgeschoss eine Fläche von 69.98% bereits ohne Hinzurechnung der nutzbaren Estrichfläche ausgeschöpft. Dadurch werde die Grenze gemäss Art. 162 Abs. 2 BauG von 70% nutzbarer Fläche klarerweise überschritten, womit das Bauprojekt offensichtlich gegen die Vorgaben des Gestaltungsplans «Z.__» (nur ein Vollgeschoss) verstosse.