An der höchsten Stelle betrage die Höhe vielmehr ca. 1.70 m. Es werde bestritten, dass die Definition des Begriffs «lichte Höhe» gemäss IVHB (NG 611.2), den die Vorinstanz verwendet habe, den geltenden Vorgaben des kantonalen Rechts entspreche. Selbst bei einer allfälligen Anwendbarkeit der IVHB-Definition werde die Nutzbarkeit des Estrichs nicht durch die Balkenanlage (recte: Balkenlage) bestimmt, weswegen die fertige Decke und nicht die Firstpfette massgebend ist. Dies führe dazu, dass ein ca. 1 m breiter Streifen zusätzlich als nutzbare Fläche qualifiziert werden müsse, womit zusätzliche 8.02 m2 nutzbare Fläche hinzugerechnet werden müssten.