dass das Dachgeschoss des vorliegenden Bauprojekts aus zwei Geschossen bestehe. Die Vorgaben von Art. 162 Abs. 2 BauG seien jedoch einzuhalten, unabhängig davon, ob ein Dachgeschoss auf einem oder zwei Geschossen realisiert werde. Die lichte Raumhöhe des Estrichs überschreite gemäss Vorinstanz die Höhe von 1.48 m nicht, weshalb keine zusätzliche Fläche entstehe. Die in den Bauplänen eingezeichnete Höhe bis zur Firstpfette von 1.48 m entspreche jedoch nicht der tatsächlichen Höhe des Estrichs. An der höchsten Stelle betrage die Höhe vielmehr ca. 1.70 m.