Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.5 S. 6–8; Art. 56 Abs. 3 VRG). 3.3 Dachgeschoss 3.3.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Ansicht, dass das Dachgeschoss entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ein Vollgeschoss darstelle, weil seine gesamte nutzbare Fläche mehr als 70% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses (d.i. des Erdgeschosses) betrage, wobei jede Fläche ab 1.50 m lichter Raumhöhe als nutzbar gelte (mit Hinweis auf Art. 162 Abs. 2 BauG). Gemäss Auffassung der Vorinstanz sei es unbestritten, 18