Diese Fassadenabwicklung stellt somit höchstens 51.18% der vollumfänglichen Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses dar. Damit stellt das Untergeschoss kein Vollgeschoss im Sinne von Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG, § 61 BauV und Anhang 16 zur BauV dar. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet.