Ansicht Nord über 11.90 m und gemäss Ansicht West über 3.04 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragen. Wie gezeigt wurde (E. 3.2.4), geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Fassadenabwicklung gemäss Ansicht Süd höchstens mit 0.35 m und gemäss Ansicht Ost mit 6 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragt. Dies gibt über alle vier Fassadenseiten gerechnet eine Fassadenabwicklung von höchstens 21.29 m (11.90 m [Ansicht Nord] + 3.04 m [Ansicht West] + 0.35 m [Ansicht Süd] + 6 m [Ansicht Ost]). Diese Fassadenabwicklung stellt somit höchstens 51.18% der vollumfänglichen Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses dar.