3.2.5 Zusammenschau Wie erwähnt (oben, E. 3.2.3) beträgt die vollumfängliche Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses insgesamt 41.60 m, wovon höchstens zwei Drittel, d.h. 27.73 m, um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragen dürfen, damit das Untergeschoss noch kein Vollgeschoss darstellt. Unbestritten ist (E. 3.2.3), dass die Fassadenabwicklung gemäss 17