3.2.4.3 Betreffend die Ansicht Ost vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass dieser Fassadenabschnitt mit einer ganzheitlichen Aussenabwicklung von 8.90 m auf einer Länge von 6 m mit mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefergelegten Terrain hinausrage. Die Beschwerdeführer schreiben hierzu in ihrer Beschwerde lediglich (dortige Rz. 44 S. 10): «Ansicht Ost: Die Beurteilung durch den Regierungsrat ist offensichtlich falsch. Es liegen 8.90 m über dem massgebenden (ausgemittelten gewachsenen oder tiefergelegten) Terrain.» In ihrer Replik (Rz. 13–15 S. 4 und Rz.