Die damaligen, hypothetischen Fassaden beruhten auf abstrakten Planmodellen, d.h. auf einer hypothetischen Baute, wie sie dem Modell des Gestaltungsplans anno 2004 zugrunde lag. Diese sind jedoch nicht mit den jetzigen, konkreten Fassaden des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens deckungsgleich, denn die Situierung einer Baute kann nach Massgabe der Sonderbauschriften innerhalb des verbindlichen Baubereichs frei bestimmt werden. Es gilt somit die Grundregel gemäss § 46 Abs. 1 BauV, wonach als gewachsenes Terrain der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens gilt. Dieser Terrainverlauf wird durch die rote Linie «Aktuelles Terrain bei Hausfassade» widergegeben;