Im Lichte von § 46 Abs. 2 BauV und des Umstands, dass der Gestaltungsplan «Z.__» einen Terrainverlauf in verbindlicher Weise nicht vorgibt, kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die gelbe Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP 2004» keine Aussagekraft für das vorliegend streitbefangene Bauvorhaben hat. Die damaligen, hypothetischen Fassaden beruhten auf abstrakten Planmodellen, d.h. auf einer hypothetischen Baute, wie sie dem Modell des Gestaltungsplans anno 2004 zugrunde lag.