Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise finden lassen, wonach irgendwelche Linien oder Terrainverläufe falsch in die Pläne des Baugesuchs übertragen worden sein könnten (oben, E. 1.3.1). Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass der Gestaltungsplan «Z.__» die Erdgeschosskoten verbindlich festlegt, nicht jedoch detaillierte Terrainverläufe (oben, E. 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführer sich hierauf beziehen, sind sie nicht weiter zu hören.