3.2.4.2 Betreffend die Ansicht Süd vertreten die Bauherren die Meinung, dass diese Fassade nirgends um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain rage. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Fassade gemäss Ansicht Süd allein im südöstlichen Bereich, und dort auch nur gering (im Umfang von höchstens ca. 0.35 m), in Erscheinung trete, d.h. mit höchstens 0.35 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain rage. Die Beschwerdeführer rügen, dass diese Beurteilung falsch sei: Es lägen mindestens 4.40 m der Fassadenabwicklung um mehr 15