3.2.3 Konsens zwischen den Parteien Auf den «Bauplan – Fassaden und Schnitt» im Massstab 1:100 vom 20. November 2017 («Ansicht West» «Ansicht Ost», «Ansicht Nord» und «Ansicht Süd») wurde bereits hingewiesen (oben, E. 1.3.2.1). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die vollumfängliche Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses insgesamt 41.60 m beträgt (je zweimal 11.90 m und 8.90 m). Ebenfalls bestreiten sie nicht, dass zwei Drittel davon (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG und § 61 BauV) 27.73 m betragen. Solange folglich weniger als 27.73 m der Aussenflächenabwicklung um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragen, stellt das Untergeschoss kein Vollgeschoss dar.