Fassadenseiten A+B+C+D; das Untergeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn die theoretische Linie 1.5 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens der nicht im Hang befindlichen Seiten A, B und D zusammen mehr als zwei Drittel vom UmfangTotal betragen). Als gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens (§ 46 Abs. 1 BauV). Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des 14 Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf frühere Verhältnisse zurückzugreifen (Abs. 2).