Bei der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist 1.5 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen Gebäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Terrains liegt (§ 61 BauV [NG 611.011]). Eine diesbezügliche Skizze mit allen vier Fassadenschnitten und einer diesbezüglichen Berechnung findet sich in Anhang 16 zur BauV (UmfangTotal = Fassadenseiten A+B+C+D;