3.2.2 Rechtsgrundlage Als Vollgeschoss gilt jedes Geschoss, das mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächenabwicklung um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten, gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG). Bei der Aussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist 1.5 m unter der Oberkante des Erdgeschossbodens eine horizontale Linie festzulegen.