Gleichzeitig betonen sie, dass sie mit ihrer vorinstanzlichen Replik angefügt hätten, «dass gemäss den Berechnungen der Bauherrschaft das Untergeschoss nur äusserst knapp (20 cm) kein Vollgeschoss darstelle. Es verstehe sich von selbst, dass bei einem minimal tiefer verlaufenden gewachsenen Terrain somit schnell deutlich mehr als 2/3 der Aussenflächenabwicklung um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragen würden und das Untergeschoss entsprechend ein Vollgeschoss darstellen würde» (Beschwerde, Rz. 19 S. 5).