3.2 Untergeschoss 3.2.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Ansicht, dass das Untergeschoss mit mindestens 67.9% um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten oder tiefer gelegten Terrain hinausrage, womit das Untergeschoss ein Vollgeschoss darstelle (Beschwerde, Rz. 34–46 S. 8–10 u.ö.). Gleichzeitig betonen sie, dass sie mit ihrer vorinstanzlichen Replik angefügt hätten, «dass gemäss den Berechnungen der Bauherrschaft das Untergeschoss nur äusserst knapp (20 cm) kein Vollgeschoss darstelle.