Willkür liegt zumindest nicht schon dann vor, wenn eine Behörde in ihrem Entscheid lediglich eine andere Rechtsauffassung vertritt als die unterliegende Verfahrenspartei, und darauf gestützt einen Entscheid fällt, der von der unterliegenden Verfahrenspartei nicht erwünscht ist. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 1.3.4 Zwischenfazit Zusammenfassend ist weder eine Fehlerhaftigkeit des Baugesuchs erkennbar noch verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot. Im Übrigen kann somit vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.4 S. 4–6; Art. 56 Abs. 3 VRG).