Widerspruch leidet oder im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken. Dabei muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 2016, Rz. 605 f.). 12