Die beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich der verschiedenen, auf den Fassadenplänen eingetragenen Linien (oben, E. 1.3.2.1) sind über weite Teile kaum strukturiert und auf schwerfällige Weise verfasst (vgl. bereits Beschwerde, Rz. 21–31 S. 6 f.). Die Ausführungen verstossen dadurch einerseits gegen die Begründungspflicht (Art. 74 Abs. 1 11