Unabhängig davon, auf welche der beiden Zahlenangaben abgestellt wird (509.00 oder 508.20 m.ü.M.), liegt die von den Bauherren festgelegte Erdgeschosskote von 508.50 m.ü.M. innerhalb der gemäss Sonderbauvorschriften zulässigen Abweichung von 0.50 m. So anerkennen selbst die Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt, dass die von Bauherren festgelegte Erdgeschosskote auf einer Höhe von 508.50 m.ü.M. «im zulässigen Rahmen liegt» (Beschwerde, Rz. 22 S. 6) bzw. sich «im zulässigen Rahmen» «bewegt» (ebd., Rz. 25 S. 7).