Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass die gelbe Linie «Terrain bei Hausfassade gemäss SNP 2004» klarerweise das verbindliche, massgebende Terrain gemäss Gestaltungsplan «Z.__» einzeichne. Diese Linie allein sei für die Qualifizierung eines Geschosses als Vollgeschoss nach Art. 162 BauG (NG 611.01) massgebend. Die Behauptung werde bestritten, dass der SNP keine verbindliche Festlegung des gewachsenen Terrains beinhalte und somit allein das massgebende Terrain zum Zeitpunkt des Baugesuchs anno 2017 entscheidend sei.