42 Abs. 1 VRG), nötig ist es vorliegend jedenfalls nicht (Art. 49 Abs. 1 Ingress VRG), weswegen hierauf aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 7 Abs. 1 VRG) zu verzichten ist. Die Gemeinde Dallenwil und die Vorinstanz verzichteten in rechtmässig erfolgter, antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung desselben, denn der Sachverhalt steht hinreichend fest. Die Erstellung einer eigenen «Expertise betr. die Übertragung des massgebenden Terrains vom GSP 2004 in das Baugesuch» würde vielmehr zu Leerlauf und unnötigen Kosten führen. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht ersichtlich. 9