1.3.1.4 Indem keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das massgebende Terrain zutreffend auf die Pläne übertragen wurde, besteht kein Anlass, hierfür eine eigene «Expertise betr. die Übertragung des massgebenden Terrains vom GSP 2004 in das Baugesuch» erstellen zu lassen: Zwar kann eine Behörde grundsätzlich ein Gutachten einholen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6 VRG), jedoch unter dem Vorbehalt, dass ein solches nötig (vgl. Abs. 1 Ingress: «nötigenfalls») und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint (Art. 42 Abs. 1 VRG). Ebenso mag ein Gutachten bei abstrakt-hypothetischer Betrachtung tauglich erscheinen (Art. 42 Abs. 1 VRG), nötig ist es vorliegend jedenfalls nicht (Art.