Gemeinde Dallenwil ging dieser Vermutung bzw. diesem Verdacht nach und überprüfte vor Ort, als fach- und ortskundige Baubewilligungsbehörde, das Terrain. Mit anderen Worten stellte die Gemeinde Dallenwil von Amtes wegen selbst den Sachverhalt fest (Art. 50 VRG) und erhob die ihr tauglich erscheinenden Beweise (Art. 42 und 49 VRG). Dabei kam sie zum Schluss, dass das Terrain korrekt auf die Pläne übertragen worden war. Die Vorinstanz befasste sich einlässlich mit der Vermutung, das Terrain sei in die Pläne falsch übertragen worden, und dem Vorwurf, die Gemeinde Dallenwil habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Die Vorinstanz vermochte bei unbeschränkter Überprüfungsbefugnis (Art. 82