Ingress VRG: «nötigenfalls»). Im Hintergrund dieser Regelung steht der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach die Behörde nur jene notwendigen und geeigneten Massnahmen trifft, die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu erreichen (Art. 7 Abs. 1 VRG). Bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, hat sich die Behörde somit vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Damit soll die behördliche Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich.