Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 42 Abs. 1 VRG). Sie bedient sich nötigenfalls der Beweismittel der öffentlichen und privaten Urkunden (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), der Parteibefragung (Ziff. 2 VRG), der Auskünfte oder Zeugnisse von Dritten (Ziff. 3), der Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen (Ziff. 4), des Augenscheins (Ziff. 5) und des Gutachtens von Sachverständigen (Ziff. 6). Der Behörde kommt somit bei der Beweisabnahme und -erstellung ein gewisser Ermessensspielraum zu (Art. 42 Abs. 1 VRG: «tauglich erscheinen»; Art. 49 Abs. 1 Ingress VRG: «nötigenfalls»).