1.3.1.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 50 VRG bleibt vorbehalten (Art. 48 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Die Behörde darf sich daher nicht auf die Vorbringen der Beteiligten verlassen und muss von sich aus – in zumutbarer Weise – die materielle Wahrheit ergründen (MISCHA BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, 2012, Rz. 192). 7