Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz erstaune umso mehr, als es im Kanton Nidwalden Usanz sei, dass die F.__ AG die massgebenden Terrains selbst im Situationsplan einzeichne und diese dann von den Architekten übernommen werde, «wodurch – anders als in vielen Kantonen, wo die Bestimmung der massgebenden Terrains oft zu langwierigen Streitfällen führen – in Nidwalden vorbildlich Rechtssicherheit geschaffen» werde.