1.3 Rügen formeller Natur 1.3.1 Gehörsverletzung, antizipierte Beweiswürdigung (Vorwurf der falschen Übertragung des Terrains in die Pläne des Baugesuchs) 1.3.1.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass sie bereits in ihrer Einwendung vom 18. Dezember 2017 vermuteten, das gewachsene Terrain sei vom Architekten in den Plänen falsch eingezeichnet bzw. übertragen worden, womit das im streitbefangenen Baugesuch festgehaltene Terrain nicht dem verbindlichen, massgebenden Terrain des Gestaltungsplans entspreche. Deswegen hätten die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsverfahren beantragt, ein unabhängiger Geometer habe das massgebende, gewachsene Terrain einzuzeichnen.