Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid erging am 9. April 2019 und ging am 14. April 2019 bei den Beschwerdeführern ein. Die Beschwerde vom 20. Mai 2019 wurde unter Beachtung von Art. 33a Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 34 Abs. 2 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den Formanforderungen (Art. 73 f. VRG). Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.