Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil, sind als unmittelbare Nachbarn des streitbefangenen Grundstücks von dessen Bebauung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erteilten Baubewilligung. Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerde berechtigt.