{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n7. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n7.1 Übersicht\nDie unterliegende Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen (Art. 122\nAbs. 1 VRG). Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in der Regel\ndie unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tragen (Art. 123 Abs. 3, erster Satz\nVRG). Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich, womit sie kosten- und\nentschädigungspflichtig werden.\n28\n\n7.2 Gerichtskosten\nDie amtlichen Kosten (Entscheidgebühr) für verwaltungsrechtliche Verfahren vor\nVerwaltungsgericht als Kollegialgericht betragen Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 116 Abs. 3\nVRG in Verbindung mit Art. 17 PKoG [NG 261.2]).\n\nDie herabgesetzte Gebühr für das Entscheiddispositiv (Art. 4 Abs. 3, erster Satz PKoG) wird\nin Anbetracht, dass die Beschwerdeführer trotz vorgesehenem einfachen Schriftenwechsel\nsogar triplizierten, sowie ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 4‘000.– festgesetzt und mit\ndem beschwerdeführerischen Kostenvorschuss über Fr. 3‘000.– verrechnet, womit für das\nEntscheiddispositiv ein Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– verbleibt.\n\nMit Eingabe vom 6. Januar 2020 beantragten die Beschwerdeführer die begründete\nAusfertigung des Entscheids, womit sie die Differenz zwischen der ordentlichen Gebühr und\nder herabgesetzten Gebühr zu bezahlen haben (Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG).\nAnkündigungsgemäss beträgt die ordentliche Gebühr für den begründeten Entscheid\nFr. 6‘000.–, womit die Beschwerdeführer den Differenzbetrag von Fr. 2‘000.– zu tragen haben.\n\nDie Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gerichtskasse\nmittels beiliegendem Einzahlungsschein insgesamt Fr. 3‘000.– zu überweisen (Fr. 1‘000.–\n[Fehlbetrag Entscheiddispositiv] + Fr. 2‘000.– [begründete Ausfertigung]).\n\n7.3 Parteientschädigung\n7.3.1 Bauherren\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die\nnotwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 116 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 31\nAbs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht\nbeträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG).\n\nDie Rechtsbeiständin der Bauherren legt eine Honorarnote über Fr. 2‘854.05 ins Recht\n(Fr. 2‘500.– [ordentliches Honorar; 10 Stunden à Fr. 250.–] + Fr. 150.– [Auslagen] + Fr. 204.05\n[7.7% MWSt]). Die Honorarnote liegt innerhalb des Rahmens, erscheint angemessen und wird\nbewilligt. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Bauherren eine Parteientschädigung\nvon Fr. 2‘854.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) intern und direkt zu bezahlen.\n\n7.3.2 Beteiligte Gemeinwesen\nDer Vorinstanz und der Gemeinde Dallenwil als am Verfahren beteiligte Gemeinwesen wird\nkeine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG).\n29\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Entscheiddispositiv beträgt pauschal\nFr. 4‘000.– und geht ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer. Sie wird mit dem\nvon ihnen geleisteten Gerichtskostenvorschuss über Fr. 3‘000.– verrechnet, womit für das\nEntscheiddispositiv ein Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– verbleibt.\n\nDie Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheids über Fr. 2‘000.– werden\nden Beschwerdeführern auferlegt.\n\nDie Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gerichtskasse\nmittels beiliegendem Einzahlungsschein insgesamt Fr. 3‘000.– zu überweisen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben den Bauherren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘854.05\n(inkl. Auslagen und MWSt.) intern und direkt zu bezahlen.\n\n4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\n5. Zustellung an:\n RA Urs Hofstetter, 6002 Luzern (2-fach; GU; samt Einzahlungsschein)\n RA Marlène Bernardi, 6052 Hergiswil (2-fach; GU)\n Regierungsrat Nidwalden, 6371 Stans (Empfangsschein)\n Gemeinderat Dallenwil, 6383 Dallenwil (GU)\n Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (GU)\n Gerichtskasse (Dispositiv)\n30\n\nStans, 16. Dezember 2019\n\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff\n\nVersand: ______________\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die\nBeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die\nUnterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene\nEntscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei\nsie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}