{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nIn Material- und Farbkonzept (act. A17) steht überdies: «Balkongeländer: Geländer in Glas /\nMetall». Bei besagtem «Balkongeländer» muss es sich, mangels Alternativen, um dasjenige\nhandeln, das die fragliche Fläche gemäss Baueingabe Fassade und Schnitt 1:100 (act. A14)\nund Baueingabe Visualisierungen (act. A15) begrenzt. Im Gesuch «Einleitung oder\nVersickerung von unverschmutztem Regenabwasser» (act. A16) werden als Arten der\nentwässerten Fläche mit Flächenangabe aufgezählt: «Dach», «Balkon (nicht oder teilweise\ngedeckt)», «Parkplatz», «Vorplatz». Da es beim streitbefangenen Bauprojekt keinen Balkon\nim Sinne eines «vom Wohnungsinnern betretbare[n] offene[n] Vorbau[s], der aus dem\nStockwerk eines Gebäudes herausragt» (Duden, Universalwörterbuch, a.a.O., S. 251, Lemma\n«Balkon» Nr. 1) gibt, muss hiermit die besagte Fläche beim Dachgeschoss gemeint sein.\nBalkone und Terrassen werden üblicherweise mit einem Geländer ummantelt zwecks\nAbsturzsicherung; bei Flachdächern sind Geländer regelmässig überflüssig, weil sich hierauf\nniemand regelmässig aufhält.\n\nGemäss Baueingabe Grundrisse 1:100 (act. A13) ist das Bauprojekt grob wie folgt aufgeteilt:\nIm Untergeschoss befinden sich ein Fitness-, ein Hobby- und ein Technikraum sowie Dusche\n26\n\nund WC. Im Erdgeschoss befinden sich ein Entrée, fünf Zimmer und ein Bad. Im\nObergeschoss schliesslich befinden sich ein Büro, ein WC, ein Bereich «Wohnen / Essen»\nund die Küche. Zusammengefasst, dient das Untergeschoss dem Bereich Freizeit und\nInfrastruktur, das Erdgeschoss dem Schlafen bzw. dem Einzelaufenthalt der Hausbewohner\nund das Dachgeschoss schwergewichtig dem gemeinsamen bzw. gemeinschaftlichen\nAufenthalt derselben. In diesem Bereich eine Terrasse zu errichten, erscheint sinnvoll, weil\nsich eine Hausgemeinschaft – es handelt sich um ein Einfamilienhaus – regelmässig nicht nur\nim Hausinnern, sondern auch Aussen gemeinsam aufhalten möchte. Die Küche ist denn auch\nso konzipiert, dass sie sich auf der östlichen Seite des Gebäudes befindet. Weiter ergibt sich\naus der Baueingabe Fassaden und Schnitt 1:100 (act. A14, dortige Ansicht Ost) sowie aus der\nBaueingabe Visualisierungen (act. A15), dass eine kleinere Glasanschlagtüre mit\nbeweglichem Rahmentürblatt an die Küche und eine grössere Glasschiebetüre an den Bereich\n«Wohnen / Essen» grenzt. Da Türen zwar u.a. dem «Verschließen eines Durchgangs»\n(Duden, Universalwörterbuch, a.a.O., S. 1802 f., Lemma «Türe» Nr. 1a), jedoch auch und\ndamit verbunden dem Durchgehen dienen, zeigt sich, dass die streitbefangene Aussenfläche\nbeim Dachgeschoss ohne grössere Mühen betretbar sein soll, andernfalls Fenster vorgesehen\nwären. Demnach dient diese Fläche dem Aufenthalt, wie dies bei Terrassen typisch ist, nicht\njedoch vornehmlich der Abdeckung des darunterliegenden Wohnraums, wie dies bei Dächern\nüblich ist. Aus optischer und bautechnischer Sicht handelt es sich bei der streitbefangenen\nFläche somit weder «offensichtlich» noch «klarerweise» um ein Flachdach, wie die\nBeschwerdeführer meinen.\n\n5.5 Satteldach\nSoweit die Beschwerdeführer die fehlende Befensterung des Satteldachs rügen, sind sie nicht\nzu hören. Gemäss Gestaltungsplan (oben, E. 5.2) sind «[b]ei Satteldächern […] Lukarnen\ngemäss BZR zulässig. Die Lukarnen sind in Gaubenform auszuführen.» Die Umschreibung,\ndass Lukarnen «zulässig» sind, zeigt nur, dass Lukarnen vorgesehen sein dürfen. Eine Pflicht,\ndas Satteldach damit zu versehen, besteht indes nicht. Die Rüge ist somit unbegründet.\n\nSoweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Satteldach nicht als ein typisches in\nErscheinung trete, da es lediglich etwa 70% des Gebäudes abdecke und nicht mit sämtlichen\nHauptfassaden des Gebäudes verbunden sei, sind sie darauf hinzuweisen, dass das\nSatteldach mit sämtlichen Fassadenteilen des massgebenden Hauptteils des Bauprojekts\nverbunden ist (vgl. oben, E. 4.3). Eine Überdachung sowohl des Hauptteils als auch des\n27\n\nAnbaus bzw. der Terrasse mittels eines Satteldachs gäbe dem Bauprojekt eine unnötige\nWuchtigkeit. Überdies ist die Überdachung der Terrasse unnötig bzw. dysfunktional.\n\nSoweit schliesslich die Beschwerdeführer vorbringen, das Dachgeschoss trete traufseitig und\ndamit auch gegenüber ihnen wie ein Vollgeschoss in Erscheinung, sind sie ebenfalls nicht zu\nhören. Das Dachgeschoss entspricht vollumfänglich den Vorgaben von Gesetz und\nGestaltungsplan (ausführlich oben, E. 3.3). Beim Baubereich «B2» (bzw. dem\nstreitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil) handelt es sich um den einzigen bzw. letzten des\ngesamten Gestaltungsplangebiets «Z.__», der noch nicht überbaut ist, obschon der\nGestaltungsplan ausdrücklich seine Bebauung vorsieht. Die Beschwerdeführer mussten und\nmüssen damit rechnen, dass dieser Baubereich den Vorgaben des Gestaltungsplans\nentsprechend dereinst überbaut wird. Hierüber sich beklagen zu wollen erscheint\nunangebracht.\n\n5.6 Zwischenfazit\nZusammenfassend weist das streitbefangene Bauprojekt weder ein unzulässiges Satteldach\nnoch eine Kombination mit einem Flachdach auf. Vielmehr entsprechen das Satteldach und\ndie Terrasse den Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom\n30. August 2004. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(dortige E. 2.7 S. 11–13; Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\nDie Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.\n\n6. Zusammenfassung\nZusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gänzlich unbegründet ist. Sie ist\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n"}