{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n5. Dachgestaltung\n5.1 Parteivorbringen\nDie Beschwerdeführer rügen, dass das geplante Dach entgegen der vorinstanzlichen\nAuffassung eben nicht als typisches Satteldach in Erscheinung trete, da es lediglich etwa 70%\ndes Gebäudes abdecke und nicht mit sämtlichen Hauptfassaden des Gebäudes verbunden\nsei. Bei der Dachgestaltung des restlichen Gebäudeteils, der als Terrasse benutzt werden\nsolle, handle es sich optisch und bautechnisch klarerweise um ein Flachdach, dessen\nHauptzweck es sei, den darunterliegenden Wohnraum zu schützen. Traufseitig und damit\nauch gegenüber den Beschwerdeführern trete das Gebäude (recte wohl: das Dachgeschoss)\nwie ein Vollgeschoss in Erscheinung, was sich an der Befensterung zeige. Bei Satteldächern\nseien dagegen nur Lukarnen zulässig, die gemäss Gestaltungsplan als Gauben\nauszugestalten seien. Solche gebe es beim Bauprojekt nicht. Bei der Dachgestaltung handle\nes sich somit offensichtlich um zwei verschiedene Dacharten. Ein Teil sei mit einem\nSatteldach, ein anderer Teil mit einem Flachdach bedeckt. Diese Kombination der\nDachgestaltung verstosse klarerweise gegen die Vorgaben des Gestaltungsplans «Z.__», die\nverlangten, dass im Baufeld B Satteldächer zu realisieren seien (mit Hinweis auf dessen\nZiff. 3.3). Ausnahmen seien im Gestaltungsplan nicht vorgesehen, ebenso wenig eine\nKombination von Satteldach und Flachdach.\n\n5.2 Gestaltungsplan\nWie bereits festgehalten, sind Terrassen nicht per se gestaltungsplanwidrig (oben, E. 4.2).\nZiff. 3.3 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Z.__» vom 26. August 2004\n24\n\n(Gemeinde Dallenwil, act. D2) schreibt unter der Marginalie «Firstrichtungen/Dachgestaltung» folgendes für die Dachgestaltung vor (Orthographie wie im Original):\n\n«[…] Die Dächer der Parzellen B und C sind als Satteldächer auszuführen.\nDie Dacheindeckung bei den Parzellen B und C sind Ziegel vorzusehen.\nAls Ziegelfarben sind alle Graustufen zulässig.\nBei Satteldächern sind Lukarnen gemäss BZR zulässig.\nDie Lukarnen sind in Gaubenform auszuführen.»\n\nEs trifft somit zu, dass der Gestaltungsplan «Z.__» für das streitbefangene GS Nr. aa,\nGB Dallenwil, kein Flachdach vorsieht.\n\n5.3 Wortbedeutung\nNach landläufigem Verständnis versteht man unter dem Begriff «Dach» den «obere[n]\nAbschluss eines Hauses, eines Gebäudes, der entweder durch die horizontale Fläche gebildet\nwird od[er] häufiger durch eine mit Ziegeln od[er] anderem Material gedeckte\n[Holz]konstruktion, bei der die Flächen in bestimmten Winkel zueinanderstehen» (Duden,\nUniversalwörterbuch, 8. A. 2015, S. 387, Lemma «Dach» Nr. 1), eine «vor Sonne, Regen o.Ä.\nschützende Konstruktion über etw[as]» (ebd., Nr. 3) bzw. eine «Überdeckung, oberer\nAbschluss eines Gebäudes, eines Zeltes, eines Fahrzeugs» (Duden, Bedeutungswörterbuch,\n4. A. 2010, S. 253, Lemma «Dach»). Demgegenüber bezeichnet der Begriff «Terrasse» eine\n«größere Fläche an einem Haus für den Aufenthalt im Freien» (Duden, Universalwörterbuch,\na.a.O., S. 1755, Lemma «Terrasse» Nr. 1) bzw. einen «[überdachte{n}] abgegrenzte[n] freie[n]\nPlatz an einem Haus für den Aufenthalt im Freien» (Duden, Bedeutungswörterbuch, a.a.O.,\nS. 925, Lemma «Terrasse» Nr. 2). Diesen Definitionen ist gemeinsam, dass eine Terrasse\nvornehmlich dem Aufenthalt von Menschen dient, ein Dach indes nicht. Dieser Umstand ergibt\nsich bereits aus der Etymologie der beiden Begriffe. Während «Terrasse» letztlich vom\naltprovenzalischen und lateinischen «terra» («Erde, [Erd]boden, Land, Gebiet») stammt, und\nauf dieser hält sich der Mensch zu Lebzeiten gewöhnlich auf, ist das Wort «Dach» mit dem\nVerb «decken» im Sinne von «auf etw[as] legen, über etw[as] breiten, schützen, verbergen»\nverwandt (althochdeutsch «dah» zur indogermanischen Verbalwurzel «*(s)teg-», «decken»,\nwomit das «Dach» eine «Decke» ist bzw. «das Bedeckende» bedeutet; ausführlich zum\nGanzen Kluge, Etymologisches Wörterbuch, 25. A. 2011, S. 177, Lemma «Dach»; W OLFGANG\nPFEIFER, Etymologisches Wörterbuch, 5. A. 2011, S. 198, Lemma «Dach»; ebd., S. 207,\nLemma «decken», S. 1425 f., Lemma «Terrasse»).\n25\n\nZusammengefasst ergibt sich aus der Wortbedeutung, dass Dächer weder bezwecken noch\ndafür geschaffen sind, um sich auf ihnen aufzuhalten, Terrassen hingegen schon. Die\nBauherren beabsichtigen, sich dereinst auf der streitbefangenen Fläche aufzuhalten, die sich\nauf Höhe der Oberkante des Dachgeschossbodens auf der östlichen Gebäudeseite befindet.\nDies ergibt sich namentlich aus der Baueingabe Grundrisse 1:100 (Gemeinde Dallenwil,\nact. A13), wo auf der besagten Fläche ein Tisch mit sechs Stühlen abgebildet ist. Schon aus\ndiesem Umstand zeigt sich, dass es sich nicht um ein Flachdach handelt, sondern um eine\nTerrasse.\n\n5.4 Konstruktion\nGemäss Beschwerdeführer sei die streitbefangene Fläche «klarerweise» optisch und\nbautechnisch als Flachdach konzipiert. Dächer müssen gemäss Gestaltungsplan mit Ziegeln\nbedeckt werden. Im Material- und Farbkonzept des streitbefangenen Bauprojekts (act. A17)\nsteht unter «Dacheindeckung: Ziegel, grau». Ziegel sind aufgrund ihrer Materialeigenschaften\nüblicherweise nicht dafür geeignet, mit Stühlen, Tischen, Pflanzbottichen oder Menschen\nbelastet zu werden, wie dies die Bauherren beabsichtigen (vgl. die Skizze Grundrisse 1:100\n[act. A13]). Dies spricht dagegen, dass die fragliche Fläche dereinst geziegelt wird. Aus der\nBaueingabe Visualisierungen (act. A15) entsteht kein gegenteiliger Eindruck, sondern es\nscheint nur das Satteldach geziegelt zu werden.\n\n"}