{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nUnter- und Erdgeschoss weisen einen rechteckigen, unveränderten Grundriss auf. Das\nDachgeschoss weist gestützt auf Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG einen geringeren Grundriss auf,\nsodass auf Höhe der Oberkante des Dachgeschossbodens sich auf der östlichen\nGebäudeseite eine Fläche befindet, die gemäss Bauherren die Terrasse bzw., nach\nbeschwerdeführerischer Ansicht, ein Flachdach darstellt (hierzu ausführlich unten, E. 5).\nInsofern diese Fläche eine Terrasse darstellen sollte (unten, E. 5), verstösst sie nicht gegen\nden Gestaltungsplan, sondern stellt einen erlaubten vertikalen Abschluss eines einfach\nstrukturierten, rechteckigen Kubus dar. Derjenige Teil des Bauprojekts, der vom\ngleichschenkligen Satteldach mit Giebeldreieck abgeschlossen wird, bildet den\nmassgebenden Hauptteil des Bauprojekts. Dieser besteht aus dem Dachgeschoss sowie den\nunter ihm liegenden Teilen des Erd- und des Untergeschosses. Daraus – und aus den\nUnterlagen der Baueingabe – ergibt sich, dass derjenige Teil des Unter- und des\nErdgeschosses, der unter der Terrasse bzw. dem Flachdach liegt, ein Anbau darstellt, weil\ndieser an den massgebenden Hauptteil angebaut ist. Dies erkannte die Vorinstanz zutreffend.\n\nSähe man dies anders und ginge mit den Beschwerdeführern davon aus, dass es sich um\neinen markant rückversetzenden bzw. einspringenden Gebäudeteil handelt, hätte dies zur\n22\n\nFolge, dass die Bauherren auf dem streitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil, keine Terrasse\nerrichten dürfte, obschon dies gemäss Gestaltungsplan erlaubt ist. Stattdessen müssten sie\nanstelle eines unauffälligen Anbaus einen markant auskragenden Balkon errichten, was ihnen\njedoch gemäss Gestaltungsplan untersagt ist. Dies hätte somit zur Folge, dass ihnen sämtliche\nMöglichkeiten genommen wären, sich auf Höhe des Dachgeschosses, in der sich die Bereiche\n«Wohnen/Essen» und «Küche» befinden (Grundrisse 1:100; act. A13), draussen aufhalten zu\nkönnen. Dies wiederum widerspricht der Grundidee eines Gestaltungsplans, wonach bei\nWohnüberbauungen den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in\nbesonderem Masse Rechnung zu tragen ist (Art. 94 Abs. 1, zweiter Satz BauG).\n\nEs zeigt sich somit, dass die beschwerdeführerische Argumentation nicht nur im Widerspruch\nzum Gestaltungsplan «Z.__» im Besonderen und der Zielsetzung von Gestaltungsplänen im\nAllgemeinen steht, sondern überdies an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet.\nIndem der Eindruck entsteht, es gehe den Beschwerdeführern einzig darum, den Bauherren\neine sinnvolle Nutzung des streitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil, zu verunmöglichen,\nträgt die Beschwerde in diesem Punkt beinahe schon querulatorische Züge.\n\n4.4 RRB Nr. 361 vom 2. Juni 2009\nReplicando führen die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe sich im RRB Nr. 361 vom\n2. Juni 2009 mit den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans «Z.__» befasst (dortige\nRz. 19 S. 5). Die Vorinstanz setzte sich bereits in ihrem, vorliegend angefochtenen Entscheid\nmit diesem Vorbringen auseinander (dortige E. 2.8.4.3 S. 15). Sie kam dabei zum Schluss,\ndass keinerlei Ähnlichkeiten zwischen dem damals streitbefangenen und dem nunmehr\nstreitbefangenen Bauprojekt bestünden. So habe das damals geplante Wohnhaus eine\nausgeprägte «U»-Form mit einem offenen Sitzplatz von rund 40m2 zwischen den beiden\nGebäudeteilen aufgewiesen.\n\nDie Beschwerdeführer verweisen zwar auf einen RRB der Vorinstanz aus dem Jahre 2009,\nofferieren ihn aber nicht, womit sie ihre Verfahrenspflichten gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 VRG\nverletzen. Sie zeigen nicht auf, inwiefern bzw. wodurch das damalige Bauprojekt mit dem\nvorliegend zu beurteilenden deckungsgleich oder nur schon analogieweise ähnlich sein\nkönnte. Vielmehr wiederholen die Beschwerdeführer in pauschaler wie appellatorischer Weise\nlediglich ihren bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt, ohne sich mit den\nvorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen oder nur schon auf sie einzugehen.\nInsofern verletzen sie auch die ihnen obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 74 Abs. 1\nZiff. 3 VRG. An der vorinstanzlichen Erwägung ist weder in sachlicher noch in rechtlicher\n23\n\nHinsicht etwas auszusetzen; es kann auf sie verwiesen werden (E. 2.8.4.3 S. 15; Art. 56\nAbs. 3 VRG), Weiterungen erübrigen sich.\n\n4.5 Zwischenfazit\nZusammenfassend weist das streitbefangene Bauprojekt weder einen markanten\nrückversetzenden noch einen einspringenden Gebäudeteil auf. Vielmehr erfüllt die\nGebäudeform die Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__»\nvom 30. August 2004. Im Übrigen kann auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen\nverwiesen werden (dortige E. 2.8 S. 13–15 u.a. mit teilweisem Verweis auf E. 2.7.3.4 S. 12;\nArt. 56 Abs. 3 VRG).\n\nDie Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}