{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n3.3.3 Lichte Höhe\nAus der Baueingabe Fassaden und Schnitt 1:100 vom 20. November 2017 (Gemeinde\nDallenwil, act. A14) ergibt sich, dass der Estrich bzw. das Dach eine Firstpfette aufweist, d.h.\neinen mittig unter der Firstlinie des Daches verlaufenden waagerechten Balken. Bei der\nFirstpfette handelt es sich somit um diejenige Balkenlage, die die Nutzung des\nObergeschosses bzw. des Estrichs bestimmt. Die lichte Höhe stellt somit gemäss kantonalem\nRecht, analog Anhang 1 Ziff. 5.4 und Anhang 2 Fig. 5.4 IVHB, den Höhenunterschied\nzwischen der Oberkante des fertigen Estrichbodens und der Unterkante der Firstpfette dar.\nGemäss besagter Baueingabe beträgt dieser Höhenunterschied laut Einzeichnung 1.48 m und\nnicht, wie die Beschwerdeführer aktenwidrig behaupten, ca. 1.70 m. Ob die Beschwerdeführer\ndie lichte Höhe mit der Geschosshöhe (vgl. Anhang 1 Ziff. 5.5 IVHB) bzw. der Höhe der\nOberkante der Dachkonstruktion (vgl. Anhang 2 Fig. 5.3 IVHB) verwechseln, kann dabei\noffengelassen werden.\n\n3.3.4 Auswirkung auf die Geschossigkeit\nIndem die lichte Höhe des Estrichs mit 1.48 m unter der Grenze von 1.50 m liegt, darf die\nEstrichfläche gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG nicht als nutzbare Fläche gerechnet werden.\nEs bleibt somit dabei, dass die gesamte nutzbare Fläche des Dachgeschosses 69.98% der\nGrundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses, d.h. des Erdgeschosses, beträgt. Indem\ndieser Wert unter 70% liegt, stellt das Dachgeschoss gemäss besagtem Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2\nBauG kein Vollgeschoss dar.\n20\n\nDie Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet. Eine allfällige Besorgnis der\nBeschwerdeführer, dass die Grenze von 70% gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG während\nder Errichtung des Bauobjekts überschritten werden könnte, kann mit dem Hinweis auf die\nMeldepflichten der Bauherren und die Baukontrollen der Gemeinde Dallenwil gemäss\nArt. 160 f. PBG und §§ 52 ff. PBV (NG 611.11) zerstreut werden.\n\nIm Übrigen kann auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(dortige E. 2.6 S. 8–11; Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\n3.4 Zwischenfazit\nZusammenfassend stellt weder das Unter- noch das Dachgeschoss, sondern einzig das\nErdgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne von Art. 162 Abs. 1 BauG dar. Indem das Bauprojekt\nnur ein Vollgeschoss aufweist, erfüllt es die Vorgaben gemäss Gestaltungsplan mit\nverbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004 (Gemeinde Dallenwil, act. D3: «max.\n1 Vollgeschoss»).\n\nDie Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4. Gebäudeform\n4.1 Parteivorbringen\nDie Beschwerdeführer rügen, dass es sich beim östlichen Gebäudeteil entgegen der\nvorinstanzlichen Auffassung nicht um einen Anbau handle; dies sei bautechnisch schlichtweg\nfalsch. Vielmehr handle es sich richtigerweise um einen markanten rückversetzenden bzw.\neinspringenden Gebäudeteil. Gemäss Ziff. 3.2 des Gestaltungsplans «Z.__» seien\neinspringende Gebäudeteile auf ein Minimum zu reduzieren. Da vorliegend jedoch fast ein\nDrittel des Gebäudes zurückversetzt sei, werde die Vorgabe des Gestaltungsplans deutlich\nverletzt. Ähnliches habe die Vorinstanz bereits anlässlich eines Beschwerdeverfahrens anno\n2009 erkannt.\n\n4.2 Gestaltungsplan\nZiff. 3.2 der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Z.__» vom 26. August 2004\n(Gemeinde Dallenwil, act. D2) schreibt unter der Marginalie «Gebäudeformen» folgendes vor\n(Orthographie wie im Original):\n\n«Die Gebäudeformen müssen sich an das gewachsene Siedlungsgebiet anlehnen und dem Gesamt-Dorfbild\nentsprechen.\n21\n\nEs sind grundsätzlich, rechteckige, klare, Gebäudeformen anzustreben. Einspringende oder auskragende\nGebäudeteile sind auf ein minimum zu reduzieren. Die Gebäude der Parzellen A1 – A4 sind abgetreppt\nauszuführen.\nMindest Abtreppung 1.50 m.»\n\nÜber Anbauten und Terrassen schweigt sich der Gestaltungsplan somit aus, weswegen sie\nnicht per se als gestaltungsplanwidrig anzusehen sind. Zudem sind einspringende oder\nauskragende Gebäudeteile zwar auf ein Minimum zu reduzieren, sie sind jedoch nicht per se\nunzulässig.\n\n4.3 Bauprojekt\nAus der Baueingabe, d.h. aus den Grundrissen (Gemeinde Dallenwil, act. A13), den\nFassaden- und Schnittplänen (act. A14) sowie den Visualisierungen (act. A15), geht hervor,\ndass das streitbefangene Bauprojekt eine klare, schlichte, ungeschnörkelte und unverspielte\nFormensprache aufweist. Auch ist die Gebäudeform rechteckig – freilich mit Ausnahme des\nvom Gestaltungsplan für den Baubereich «B2» bzw. das streitbefangene GS Nr. aa, GB\nDallenwil, vorgeschriebenen Satteldaches. Das projektierte Gebäude fügt sich nahtlos und\nstörungsfrei in das Gelände ein, und das einzige auskragende Element ist ein Vordach über\ndem Hauseingang, das funktional sinnvoll und optisch unauffällig erscheint.\n\n"}