{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nSelbst wenn man jedoch mit den Beschwerdeführern bei der Fassadenabwicklung gemäss\nAnsicht Süd von der (bedeutungslosen) gelben Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP\n2004» ausginge und dadurch einen Wert von höchstens ca. 3.7 m annähme (E. 3.2.4.2), sowie\ndie unsubstantiiert behauptete Fassadenabwicklung gemäss Ansicht Ost mit 8.90 m\nunbesehen von ihnen übernähme (E. 3.2.4.3), ergäbe dies über alle vier Fassadenseiten\ngerechnet eine Fassadenabwicklung von höchstens 27.54 m (11.90 m [Ansicht Nord] + 3.04 m\n[Ansicht West] + 3.7 m [Ansicht Süd] + 8.90 m [Ansicht Ost]). Diese – hypothetische,\naufgerundete und akten- wie faktenwidrige – Fassadenabwicklung stellte dann höchstens\n66.2% der vollumfänglichen Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses dar, nicht jedoch\nderen zwei Drittel (66.667%) gemäss Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG, § 61 BauV und Anhang 16\nzur BauV. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn man die (unzutreffenden)\nbeschwerdeführerischen Berechnungsweisen zur Grundlage nähme, das streitbefangene\nUntergeschoss kein Vollgeschoss darstellt, womit die Beschwerde selbst in diesem Fall\nunbegründet wäre.\n\nIm Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (dortige E. 2.5\nS. 6–8; Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\n3.3 Dachgeschoss\n3.3.1 Parteivorbringen\nDie Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Ansicht, dass das Dachgeschoss entgegen\nden vorinstanzlichen Ausführungen ein Vollgeschoss darstelle, weil seine gesamte nutzbare\nFläche mehr als 70% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses (d.i. des\nErdgeschosses) betrage, wobei jede Fläche ab 1.50 m lichter Raumhöhe als nutzbar gelte (mit\nHinweis auf Art. 162 Abs. 2 BauG). Gemäss Auffassung der Vorinstanz sei es unbestritten,\n18\n\ndass das Dachgeschoss des vorliegenden Bauprojekts aus zwei Geschossen bestehe. Die\nVorgaben von Art. 162 Abs. 2 BauG seien jedoch einzuhalten, unabhängig davon, ob ein\nDachgeschoss auf einem oder zwei Geschossen realisiert werde. Die lichte Raumhöhe des\nEstrichs überschreite gemäss Vorinstanz die Höhe von 1.48 m nicht, weshalb keine\nzusätzliche Fläche entstehe. Die in den Bauplänen eingezeichnete Höhe bis zur Firstpfette\nvon 1.48 m entspreche jedoch nicht der tatsächlichen Höhe des Estrichs. An der höchsten\nStelle betrage die Höhe vielmehr ca. 1.70 m. Es werde bestritten, dass die Definition des\nBegriffs «lichte Höhe» gemäss IVHB (NG 611.2), den die Vorinstanz verwendet habe, den\ngeltenden Vorgaben des kantonalen Rechts entspreche. Selbst bei einer allfälligen\nAnwendbarkeit der IVHB-Definition werde die Nutzbarkeit des Estrichs nicht durch die\nBalkenanlage (recte: Balkenlage) bestimmt, weswegen die fertige Decke und nicht die\nFirstpfette massgebend ist. Dies führe dazu, dass ein ca. 1 m breiter Streifen zusätzlich als\nnutzbare Fläche qualifiziert werden müsse, womit zusätzliche 8.02 m2 nutzbare Fläche\nhinzugerechnet werden müssten. Gemäss den Berechnungen der Bauherren werde durch das\nDachgeschoss eine Fläche von 69.98% bereits ohne Hinzurechnung der nutzbaren\nEstrichfläche ausgeschöpft. Dadurch werde die Grenze gemäss Art. 162 Abs. 2 BauG von\n70% nutzbarer Fläche klarerweise überschritten, womit das Bauprojekt offensichtlich gegen\ndie Vorgaben des Gestaltungsplans «Z.__» (nur ein Vollgeschoss) verstosse.\n\n3.3.2 Rechtsgrundlage\nAls Vollgeschoss gilt jedes Dachgeschoss, wenn seine gesamte nutzbare Fläche mehr als\n70% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt; als nutzbare Fläche gilt\njede Fläche ab 1.50 m lichter Raumhöhe (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG). Bei der Ermittlung der\nnutzbaren Fläche eines Dach- oder Attikageschosses sind nicht anzurechnen Einstellräume\nfür Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Kehrrichtbehälter und der gleichen (§ 62 Ziff. 1\nBauV) sowie offene Dachterrassen (Ziff. 2). Gemäss IVHB ist die lichte Höhe der\nHöhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der\nfertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzung eines Geschosses durch die Balkenlage\nbestimmt wird (Anhang 1 Ziff. 5.4 IVHB). Diesbezügliche Skizzen finden sich im Anhang 2\nIVHB (dortige Fig. 5.4).\n\nDie Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass die IVHB vorliegend völlig\nirrelevant sei. Die IVHB ist zwar für die Gemeinden im Kanton Nidwalden und damit auch für\nDallenwil noch nicht in Kraft getreten, sie wird dies aber bis spätestens am 1. Januar 2023\n(Art. 207 Abs. 2 PBG [NG 611.1] in Verbindung mit dem RRB über das Inkrafttreten der\n19\n\nPlanungs- und Baugesetzgebung [NG 611.111] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 11 PBG).\nDie IVHB datiert auf den 22. September 2005 und dient, wie bereits aus ihrem Titel hervorgeht,\nder interkantonalen Harmonisierung der Baubegriffe. Nicht bezweckte somit die\nSchweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, mit der IVHB Baubegriffe\noder deren Verständnis fundamental zu verändern und vollumfänglich neu zu gestalten.\nEntgegen den beschwerdeführerischen Mutmassungen steht die IVHB somit nicht per se in\nunauflösbarem Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht namentlich Nidwaldens.\nDeswegen kann die IVHB behelfsmässig zurate gezogen werden, soweit sie faktisch dem\njetzigen, d.h. dem geltenden kantonalen Recht Nidwaldens entspricht. Dies gilt namentlich für\nden baurechtlichen Terminus technicus «lichte Höhe», der nicht auf beliebige oder gar\nwillkürliche Weise verstanden werden kann. Am vorinstanzlichen Vorgehen ist somit nichts\nauszusetzen; die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.\n\n"}