{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nEs wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise finden lassen, wonach\nirgendwelche Linien oder Terrainverläufe falsch in die Pläne des Baugesuchs übertragen\nworden sein könnten (oben, E. 1.3.1). Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass der\nGestaltungsplan «Z.__» die Erdgeschosskoten verbindlich festlegt, nicht jedoch detaillierte\nTerrainverläufe (oben, E. 1.3.2). Soweit die Beschwerdeführer sich hierauf beziehen, sind sie\nnicht weiter zu hören.\n\nDem Baugesuch liegt das Geländemodell der F.__ AG im Massstab 1:200 vom 18. April 2007\nzugrunde (VI-act. A10 S. 1; dies entspricht der blauen Linie «Terrain bei Hausfassade gem.\nAufnahme 2007»). Die Gemeinde Dallenwil erstellte am 15. Juni 2016 ein vergleichendes\nGeländemodell mit den Terrainverläufen anno 2004 und anno 2007 (ebd., S. 2; diese\nentsprechen der gelben Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP 2004» und der blauen Linie\n«Terrain bei Hausfassade gem. Aufnahme 2007»).\n\nIm Lichte von § 46 Abs. 2 BauV und des Umstands, dass der Gestaltungsplan «Z.__» einen\nTerrainverlauf in verbindlicher Weise nicht vorgibt, kommt die Vorinstanz zutreffend zum\nSchluss, dass die gelbe Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP 2004» keine Aussagekraft\nfür das vorliegend streitbefangene Bauvorhaben hat. Die damaligen, hypothetischen\nFassaden beruhten auf abstrakten Planmodellen, d.h. auf einer hypothetischen Baute, wie sie\ndem Modell des Gestaltungsplans anno 2004 zugrunde lag. Diese sind jedoch nicht mit den\njetzigen, konkreten Fassaden des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens deckungsgleich,\ndenn die Situierung einer Baute kann nach Massgabe der Sonderbauschriften innerhalb des\nverbindlichen Baubereichs frei bestimmt werden. Es gilt somit die Grundregel gemäss § 46\nAbs. 1 BauV, wonach als gewachsenes Terrain der bei Einreichung des Baugesuches\nbestehende Verlauf des Bodens gilt. Dieser Terrainverlauf wird durch die rote Linie «Aktuelles\nTerrain bei Hausfassade» widergegeben; dies wirkt sich für die Bauherren bei der Ansicht Süd\nam günstigsten aus, weil der rot eingezeichnete Terrainverlauf am höchsten liegt.\n16\n\nDie Berechnung der Vorinstanz ist somit zutreffend, wonach die Fassade gemäss Ansicht Süd\nhöchstens mit 0.35 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain rage. Dies gilt sogar\nunabhängig davon, ob die rote Linie «Aktuelles Terrain bei Hausfassade» oder aber die blaue\nLinie «Terrain bei Hausfassade gem. Aufnahme 2007» zuhilfe genommen wird.\n\nDoch selbst wenn man der gelben Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP 2004» eine\nBedeutung zuerkennen wollte, ragten diesfalls höchstens ca. 3.7 m (bzw. ca. 3.7 cm auf dem\nFassadenplan Ansicht Süd, bei einem Massstab 1:100) um mehr als 1.5 m aus dem\nmassgebenden Terrain, nicht jedoch «mindestens 4.40 m», wie die Beschwerdeführer\nmeinen, ohne jedoch angeben zu können oder zu wollen, wie sie auf die Zahl kommen.\n\n3.2.4.3\nBetreffend die Ansicht Ost vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass dieser\nFassadenabschnitt mit einer ganzheitlichen Aussenabwicklung von 8.90 m auf einer Länge\nvon 6 m mit mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefergelegten Terrain\nhinausrage. Die Beschwerdeführer schreiben hierzu in ihrer Beschwerde lediglich (dortige\nRz. 44 S. 10): «Ansicht Ost: Die Beurteilung durch den Regierungsrat ist offensichtlich falsch.\nEs liegen 8.90 m über dem massgebenden (ausgemittelten gewachsenen oder tiefergelegten)\nTerrain.» In ihrer Replik (Rz. 13–15 S. 4 und Rz. 35 f. S. 8) begnügen sich die\nBeschwerdeführer mit der schlichten Meinungskundgabe, dass die vorinstanzlichen\nBerechnungen «schlichtweg falsch» seien, in der Triplik gehen sie hierauf nicht mehr\ngesondert ein.\n\nMit diesen appellatorisch anmutenden Ausführungen verletzen die Beschwerdeführer ihre\nBegründungspflicht (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG), denn es bleibt schleierhaft, inwiefern die\nGemeinde Dallenwil oder die Vorinstanz die Fassadenabwicklung gemäss Ansicht Ost\nrechtsfehlerhaft oder sachverhaltswidrig erstellt haben sollen. Es finden sich diesbezüglich\nauch keine Hinweise in den Akten, die diese These untermauern könnten. «[O]ffensichtlich\nfalsch» ist die vorinstanzliche Beurteilung jedenfalls nicht; vielmehr steht sie in Einklang mit\ndem Fassadenplan gemäss Ansicht Ost.\n\n3.2.5 Zusammenschau\nWie erwähnt (oben, E. 3.2.3) beträgt die vollumfängliche Aussenflächenabwicklung des\nUntergeschosses insgesamt 41.60 m, wovon höchstens zwei Drittel, d.h. 27.73 m, um mehr\nals 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragen dürfen, damit das Untergeschoss noch kein\nVollgeschoss darstellt. Unbestritten ist (E. 3.2.3), dass die Fassadenabwicklung gemäss\n17\n\nAnsicht Nord über 11.90 m und gemäss Ansicht West über 3.04 m um mehr als 1.5 m aus\ndem massgebenden Terrain ragen. Wie gezeigt wurde (E. 3.2.4), geht die Vorinstanz\nzutreffend davon aus, dass die Fassadenabwicklung gemäss Ansicht Süd höchstens mit\n0.35 m und gemäss Ansicht Ost mit 6 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain\nragt. Dies gibt über alle vier Fassadenseiten gerechnet eine Fassadenabwicklung von\nhöchstens 21.29 m (11.90 m [Ansicht Nord] + 3.04 m [Ansicht West] + 0.35 m [Ansicht Süd] +\n6 m [Ansicht Ost]). Diese Fassadenabwicklung stellt somit höchstens 51.18% der\nvollumfänglichen Aussenflächenabwicklung des Untergeschosses dar. Damit stellt das\nUntergeschoss kein Vollgeschoss im Sinne von Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG, § 61 BauV und\nAnhang 16 zur BauV dar. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt unbegründet.\n\n"}