{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n3.2 Untergeschoss\n3.2.1 Parteivorbringen\nDie Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Ansicht, dass das Untergeschoss mit\nmindestens 67.9% um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten oder tiefer gelegten Terrain\nhinausrage, womit das Untergeschoss ein Vollgeschoss darstelle (Beschwerde, Rz. 34–46\nS. 8–10 u.ö.). Gleichzeitig betonen sie, dass sie mit ihrer vorinstanzlichen Replik angefügt\nhätten, «dass gemäss den Berechnungen der Bauherrschaft das Untergeschoss nur äusserst\nknapp (20 cm) kein Vollgeschoss darstelle. Es verstehe sich von selbst, dass bei einem\nminimal tiefer verlaufenden gewachsenen Terrain somit schnell deutlich mehr als 2/3 der\nAussenflächenabwicklung um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder\ntiefer gelegten Terrain hinausragen würden und das Untergeschoss entsprechend ein\nVollgeschoss darstellen würde» (Beschwerde, Rz. 19 S. 5). Weiter bringen die\nBeschwerdeführer vor, die Vorinstanz stütze sich bei ihren eigenen Berechnungen zurecht auf\ndas massgebende, d.h. gewachsene oder tiefergelegte Terrain. Wie dieses Terrain\nausgestaltet sei bzw. um welche in den Baugesuchsunterlagen eingezeichneten Terrainlinien\nes sich dabei handle, lasse sie jedoch offen. Es könne davon ausgegangen werden, das die\nVorinstanz fälschlicherweise das aktuelle Terrain als massgebendes Terrain in seinen\nBerechnungen miteinbeziehe (ebd., Rz. 39 S. 9 f.).\n\n3.2.2 Rechtsgrundlage\nAls Vollgeschoss gilt jedes Geschoss, das mit mehr als zwei Dritteln seiner\nAussenflächenabwicklung um mehr als 1.5 m aus dem ausgemittelten, gewachsenen oder\ntiefer gelegten Terrain hinausragt (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG). Bei der\nAussenflächenabwicklung eines Gebäudes ist 1.5 m unter der Oberkante des\nErdgeschossbodens eine horizontale Linie festzulegen. Das Untergeschoss gilt als\nVollgeschoss, wenn mehr als zwei Drittel des entlang dieser theoretischen Linie gemessenen\nGebäudeumfanges überhalb des gewachsenen oder tiefer gelegten Terrains liegt (§ 61 BauV\n[NG 611.011]). Eine diesbezügliche Skizze mit allen vier Fassadenschnitten und einer\ndiesbezüglichen Berechnung findet sich in Anhang 16 zur BauV (UmfangTotal = Fassadenseiten\nA+B+C+D; das Untergeschoss ist dann ein Vollgeschoss, wenn die theoretische Linie 1.5 m\nunter der Oberkante des Erdgeschossbodens der nicht im Hang befindlichen Seiten A, B und\nD zusammen mehr als zwei Drittel vom UmfangTotal betragen).\n\nAls gewachsenes Terrain gilt der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des\nBodens (§ 46 Abs. 1 BauV). Wurde der Boden im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des\n14\n\nGrundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet, ist auf frühere Verhältnisse\nzurückzugreifen (Abs. 2).\n\n3.2.3 Konsens zwischen den Parteien\nAuf den «Bauplan – Fassaden und Schnitt» im Massstab 1:100 vom 20. November 2017\n(«Ansicht West» «Ansicht Ost», «Ansicht Nord» und «Ansicht Süd») wurde bereits\nhingewiesen (oben, E. 1.3.2.1).\n\nDie Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die vollumfängliche Aussenflächenabwicklung\ndes Untergeschosses insgesamt 41.60 m beträgt (je zweimal 11.90 m und 8.90 m). Ebenfalls\nbestreiten sie nicht, dass zwei Drittel davon (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 1 BauG und § 61 BauV)\n27.73 m betragen. Solange folglich weniger als 27.73 m der Aussenflächenabwicklung um\nmehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragen, stellt das Untergeschoss kein\nVollgeschoss dar.\n\nDie Beschwerdeführer anerkennen ausdrücklich, dass die die Vorinstanz die Fassade gemäss\nder Ansicht Nord «korrekt» beurteilt hat, womit die gesamte Fassadenabwicklung von 11.90 m\num mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragt (Beschwerde, Rz. 41 S. 10).\n\nDie Beschwerdeführer stimmen der Vorinstanz ausdrücklich zu, dass ihre Berechnung\nbetreffend die Fassade gemäss der Ansicht West «nachvollziehbar» «erscheint», womit eine\nFassadenabwicklung von 3.04 m um mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain ragt\n(Beschwerde, Rz. 43 S. 10).\n\n3.2.4 Dissens zwischen den Parteien\n3.2.4.1\nUmstritten zwischen den Parteien sind somit die Fassadenabwicklungen gemäss der Ansicht\nSüd und der Ansicht Ost.\n\n3.2.4.2\nBetreffend die Ansicht Süd vertreten die Bauherren die Meinung, dass diese Fassade nirgends\num mehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain rage. Die Vorinstanz ist der Auffassung,\ndass die Fassade gemäss Ansicht Süd allein im südöstlichen Bereich, und dort auch nur gering\n(im Umfang von höchstens ca. 0.35 m), in Erscheinung trete, d.h. mit höchstens 0.35 m um\nmehr als 1.5 m aus dem massgebenden Terrain rage. Die Beschwerdeführer rügen, dass\ndiese Beurteilung falsch sei: Es lägen mindestens 4.40 m der Fassadenabwicklung um mehr\n15\n\nals 1.5 m über dem massgebenden Terrain. Vermutlich habe die Vorinstanz irrtümlich auf den\nbestehenden Verlauf des Bodens (rote Linie «Aktuelles Terrain bei Hausfassade»; zu den\nLinien oben, E. 1.3.2.1) abgestellt, massgebend sei jedoch die gelbe Linie «Terrain bei\nHausfassade gem. SNP 2004». Bereits nach der Darstellung im Baueingabeplan läge eine\nStrecke von 3.685 m über dem massgebenden Terrain. Zudem liege das massgebende\nTerrain des Gestaltungsplans «Z.__» nach den unwidersprochenen Behauptungen der\nBauherren tiefer, weshalb mindestens 4.40 m oder eine noch grössere Strecke mit mehr als\n1.5 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain in Erscheinung trete.\n\n"}