{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nZiff. 3 VRG), weil sich nicht nachvollziehbar erschliesst, inwiefern bzw. wodurch die Vorinstanz\nRecht verletzt haben könnte. Andererseits scheinen sich die Beschwerdeführer in ihren\nAusführungen selbst zu widersprechen. Zwar rügen die Beschwerdeführer, dass entgegen der\nvorinstanzlichen Auffassung einzig die gelbe Linie «Terrain bei Hausfassade gemäss SNP\n2004» massgebend sei, an anderer Stelle schreiben sie jedoch (Beschwerde, Rz. 39 S. 9):\n«Der Regierungsrat stützt sich bei seinen eigenen Berechnungen zurecht auf das\nmassgebende, d.h. gewachsene oder tiefergelegte Terrain.» Wenn sich die Vorinstanz aber\n«zurecht auf das massgebende, d.h. gewachsene oder tiefergelegte Terrain» gestützt hat\n(ebd.), kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie «entgegen der ausdrücklichen Regelung\nim Gestaltungsplan ‹Z.__› entschied, dass die erwähnte gelbe Linie […] keine Relevanz für\ndas vorliegende Bauprojekt» hat (Beschwerde, Rz. 30 S. 7).\n\nAuf die einzelnen Linien auf dem «Bauplan – Fassaden und Schnitt» vom 20. November 2017\nund dem damit zusammenhängenden Terrainverlauf ist unten, E. 3.2, zurückzukommen.\nVorerst erübrigen sich jedoch Weiterungen.\n\n1.3.3 Willkürvorwurf\nDie Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz in allen ihren Rechtsschriften vor, dass ihre\nRechtsauffassung «willkürlich» und «im Ergebnis auch unhaltbar» sei.\n\nJede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu\nund Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Willkür in der Rechtsanwendung liegt nicht\nschon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint,\nsondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der\nFall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem\nGerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung wird daher\nangenommen bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher\nGesetzesverletzung bzw. Nichtanwendung, bei offensichtlicher Missachtung eines\nallgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes, bei\ngroben Ermessenfehlern, wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren\nWiderspruch leidet oder im Falle eines stossenden Widerspruchs zum\nGerechtigkeitsgedanken. Dabei muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis\nunhaltbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. A. 2016, Rz. 605 f.).\n12\n\nDie Beschwerdeführer belassen es bei ihrem pauschalen, bisweilen appellatorisch\nanmutenden Willkürvorwurf, ohne ansatzweise aufzuzeigen, welche Ausführungen im\nBeschwerdeobjekt, dem RRB Nr. 232 vom 9. April 2019, willkürlich im Rechtssinne sein\nkönnten oder inwiefern bzw. wodurch die Vorinstanz nicht nur in der Begründung, sondern\nauch im Ergebnis in Willkür verfallen wäre. Solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Willkür liegt\nzumindest nicht schon dann vor, wenn eine Behörde in ihrem Entscheid lediglich eine andere\nRechtsauffassung vertritt als die unterliegende Verfahrenspartei, und darauf gestützt einen\nEntscheid fällt, der von der unterliegenden Verfahrenspartei nicht erwünscht ist. Hierauf ist\nnicht weiter einzugehen.\n\n1.3.4 Zwischenfazit\nZusammenfassend ist weder eine Fehlerhaftigkeit des Baugesuchs erkennbar noch verletzte\ndie Vorinstanz ihre Begründungspflicht, das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot. Im\nÜbrigen kann somit vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(dortige E. 2.4 S. 4–6; Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\nDie Rügen formeller Natur sind unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n2. Übersicht\nDie Beschwerdeführer bringen in materieller Hinsicht drei Rügen vor: Die Anzahl zulässiger\nVollgeschosse (sogleich, E. 3), die Gebäudeform (E. 4) und die Dachgestaltung (E. 5).\n\n3. Anzahl Vollgeschosse\n3.1 Einleitung\nGemäss Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004\n(Gemeinde Dallenwil, act. D3) darf auf dem Baubereich «B2» bzw. dem streitbefangenen GS\nNr. aa, GB Dallenwil, «max. 1 Vollgeschoss» errichtet werden. Dies ist zwischen den Parteien\nunumstritten. Ebenfalls unumstritten ist, dass das geplante Erdgeschoss ein Vollgeschoss\ndarstellt.\n\nDemgegenüber rügen die Beschwerdeführer, dass es sich sowohl beim Untergeschoss als\nauch beim Dachgeschoss ebenfalls um Vollgeschosse handle, womit mehr Vollgeschosse\n(drei) als erlaubt (eines) bewilligt worden seien. Dies bestreiten die Bauherren und verneint\ndie Vorinstanz.\n13\n\n"}