{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\n1.3.1.5\nSoweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei im Kanton Nidwalden «Usanz», dass die F.__\nAG die massgebenden Terrains selbst im Situationsplan einzeichne, ist ihnen zu entgegnen,\ndass zumindest dem Verwaltungsgericht eine solche «Usanz» nicht bekannt ist. So erstaunt\nauch nicht, dass die Beschwerdeführer die von ihnen behauptete Usanz nicht belegen können.\nEs erübrigen sich Weiterungen.\n\n1.3.2 Vorwurf der Verletzung des Gestaltungsplans; massgebendes Terrain\n1.3.2.1\nAuf dem «Bauplan – Fassaden und Schnitt» im Massstab 1:100 vom 20. November 2017\n(«Ansicht West» «Ansicht Ost», «Ansicht Nord» und «Ansicht Süd») sind vier Linien\neingezeichnet: Eine gelbe Linie «Terrain bei Hausfassade gem. SNP 2004», eine blaue Linie\n«Terrain bei Hausfassade gem. Aufnahme 2007», eine rote Linie «Aktuelles Terrain bei\nHausfassade» und eine schwarze Linie «Neues Terrain bei Hausfassade».\n\nDie Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass die gelbe Linie «Terrain bei\nHausfassade gemäss SNP 2004» klarerweise das verbindliche, massgebende Terrain\ngemäss Gestaltungsplan «Z.__» einzeichne. Diese Linie allein sei für die Qualifizierung eines\nGeschosses als Vollgeschoss nach Art. 162 BauG (NG 611.01) massgebend. Die Behauptung\nwerde bestritten, dass der SNP keine verbindliche Festlegung des gewachsenen Terrains\nbeinhalte und somit allein das massgebende Terrain zum Zeitpunkt des Baugesuchs anno\n2017 entscheidend sei.\n\n1.3.2.2\nDer Gestaltungsplan bezweckt eine siedlungsgerechte, architektonisch und\nerschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste\nÜberbauung bzw. Nutzung eines zusammenhängenden Gebietes. Bei Wohnüberbauungen ist\nden Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Masse Rechnung\nzu tragen (Art. 94 Abs. 1 BauG).\n\nIm Gestaltungsplan mit verbindlichen Elementen «Z.__» vom 30. August 2004 (Gemeinde\nDallenwil, act. D3) steht für das streitbefangene GS Nr. aa, GB Dallenwil, unter dem\nBaubereich «B2»: «EG = 509.00, max. BGF 166m2, max. 1 Vollgeschoss». In den Situationsund Schnittplänen (namentlich Schnitt 2-2) im zum Gestaltungsplan zugehörigen Technischen\nBericht vom 26. August 2004 (act. D1) findet sich daneben die Höhenangabe 508.20 m.ü.M.\n10\n\nDie Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan vom 26. August 2004 (act. D2) bestimmen\nfür die Erdgeschosskoten (Ziff. 3.11 S. 10): «Die auf dem Gestaltungsplan vermerkten\nErdgeschoss-Koten dürfen max. um +/- 0.50 abweichen.»\n\nUnabhängig davon, auf welche der beiden Zahlenangaben abgestellt wird (509.00 oder\n508.20 m.ü.M.), liegt die von den Bauherren festgelegte Erdgeschosskote von 508.50 m.ü.M.\ninnerhalb der gemäss Sonderbauvorschriften zulässigen Abweichung von 0.50 m. So\nanerkennen selbst die Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt, dass die von Bauherren\nfestgelegte Erdgeschosskote auf einer Höhe von 508.50 m.ü.M. «im zulässigen Rahmen liegt»\n(Beschwerde, Rz. 22 S. 6) bzw. sich «im zulässigen Rahmen» «bewegt» (ebd., Rz. 25 S. 7).\n\n1.3.2.3\nDer Gestaltungsplan (act. D3) stellt keine topographische Karte dar, d.h. Höhen(schicht)linien im Sinne von kartographisch festgehaltenen Isohypsen befinden sich auf dem\nGestaltungsplan keine. Mithin können aus dem Gestaltungsplan alleine keine Höhenlinien im\nAllgemeinen oder die von den Beschwerdeführern angeführte gelbe Linie «Terrain bei\nHausfassade gem. SNP 2004» im Besonderen abgeleitet werden. Zwar enthalten die\nSituations- und Schnittpläne (namentlich Schnitt 2-2) im Technischen Bericht (act. D1) das\ngewachsene Terrain und einen möglichen neuen Terrainverlauf nach Überbauung des\nstreitbefangenen GS Nr. aa, GB Dallenwil. Jedoch finden sich keine darüber hinausgehenden\nHöhenlinien, die genau genug wären, um die gelbe Linie der Fassadenschnitte des\nBauprojekts präzise bestimmen zu können. Mit anderen Worten zeichnet die gelbe Linie\n«Terrain bei Hausfassade gemäss SNP 2004» entgegen den beschwerdeführerischen\nVorbringen das verbindliche, massgebende Terrain gemäss Gestaltungsplan «Z.__» nicht ein;\nvielmehr ist die im Gestaltungsplan aufgeführte Erdgeschosskote massgebend, wie die\nVorinstanz zutreffend erkannte. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Gestaltungsplan-\nBeschrieb (act. D1, Ziff. 2 S. 5, Abschnitt «Abweichungen zur Regelbauweise»): «Im weiteren\nrichten sich die Erdgeschosskoten nicht nach dem gewachsenen Terrain, sondern nach den\nverbindlichen Vorgaben im Gestaltungsplan. (siehe Ziff. 3.11)». Gemäss der bereits zitierten\nZiff. 3.11 (S. 10) dürfen «[d]ie auf dem Gestaltungsplan vermerkten Erdgeschoss-Koten […]\nmax. um +/- 0.50 abweichen.»\n\nDie beschwerdeführerischen Vorbringen bezüglich der verschiedenen, auf den\nFassadenplänen eingetragenen Linien (oben, E. 1.3.2.1) sind über weite Teile kaum\nstrukturiert und auf schwerfällige Weise verfasst (vgl. bereits Beschwerde, Rz. 21–31 S. 6 f.).\nDie Ausführungen verstossen dadurch einerseits gegen die Begründungspflicht (Art. 74 Abs. 1\n11\n\n"}