{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-01", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23791_2021-02-01.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23791", "Checksum": "b91e40c34cbbf7cf545c6a80bb66f504"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23791"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 01.02.2021 23791"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 01.02.2021 23791"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (VA 19 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:53", "Checksum": "60b852040e4e9f4149cb3540c1834f28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 01.02.2021 23791\nRegeste:\nBaubewilligung (VA 19 12)\n\nDie Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des\nSachverhalts tauglich erscheinen (Art. 42 Abs. 1 VRG). Sie bedient sich nötigenfalls der\nBeweismittel der öffentlichen und privaten Urkunden (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), der\nParteibefragung (Ziff. 2 VRG), der Auskünfte oder Zeugnisse von Dritten (Ziff. 3), der\nAuskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen (Ziff. 4), des Augenscheins (Ziff. 5) und\ndes Gutachtens von Sachverständigen (Ziff. 6). Der Behörde kommt somit bei der\nBeweisabnahme und -erstellung ein gewisser Ermessensspielraum zu (Art. 42 Abs. 1 VRG:\n«tauglich erscheinen»; Art. 49 Abs. 1 Ingress VRG: «nötigenfalls»). Im Hintergrund dieser\nRegelung steht der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach die Behörde nur jene\nnotwendigen und geeigneten Massnahmen trifft, die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu\nerreichen (Art. 7 Abs. 1 VRG). Bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist,\nhat sich die Behörde somit vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Damit soll\ndie behördliche Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich\nrelevanten Sachverhalts erforderlich. Unnötig und daher nicht erforderlich ist die\nBeweisführung in Bezug auf Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Behörde bereits\nbekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt\nhinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die\nBehörde nicht darum herum, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten\nBeweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch\nwenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen\nzusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf\nweitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann eine Behörde, wenn sie die\nBeweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in\nVorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Die Parteien haben\nzwar aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch, Beweisanträge zu\nstellen. Doch die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge ohne Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits\nabgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener\nBeweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen\nnicht geändert würde (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. A. 2014, N 18 f. zu § 7 VRG-\nZH).\n\n1.3.1.3\nDie Beschwerdeführer bringen selbst vor, dass sie in ihrer Einwendung lediglich «vermuteten»\n(Beschwerde, Rz. 14 S. 4), das Terrain sei fehlerhaft auf die Pläne übertragen worden. Die\n8\n\nGemeinde Dallenwil ging dieser Vermutung bzw. diesem Verdacht nach und überprüfte vor\nOrt, als fach- und ortskundige Baubewilligungsbehörde, das Terrain. Mit anderen Worten\nstellte die Gemeinde Dallenwil von Amtes wegen selbst den Sachverhalt fest (Art. 50 VRG)\nund erhob die ihr tauglich erscheinenden Beweise (Art. 42 und 49 VRG). Dabei kam sie zum\nSchluss, dass das Terrain korrekt auf die Pläne übertragen worden war. Die Vorinstanz\nbefasste sich einlässlich mit der Vermutung, das Terrain sei in die Pläne falsch übertragen\nworden, und dem Vorwurf, die Gemeinde Dallenwil habe den Sachverhalt unzutreffend\nfestgestellt. Die Vorinstanz vermochte bei unbeschränkter Überprüfungsbefugnis (Art. 82\nAbs. 2 VRG) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Unregelmässigkeiten\nfestzustellen.\n\nZwar rügen die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren, das Terrain sei\nvermutungsweise unzutreffend auf die Pläne übertragen worden, jedoch werden (unbestätigte\nund unzutreffende) Vermutungen nicht alleine dadurch zutreffend, weil sie beharrlich vor jeder\nInstanz wiederholt werden. Es finden sich keine Hinweise, dass das Terrain falsch übertragen\nworden sein könnte. Neben den Abklärungen der Gemeinde Dallenwil vor Ort gilt schliesslich\nzu berücksichtigen, dass das Terrain nicht von einem ahnungslosen Laien, sondern von einem\nausgebildeten Architekten auf die Pläne übertragen wurde, bei welchem die notwendigen\nFachkenntnisse zu vermuten sind.\n\n1.3.1.4\nIndem keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das massgebende Terrain zutreffend\nauf die Pläne übertragen wurde, besteht kein Anlass, hierfür eine eigene «Expertise betr. die\nÜbertragung des massgebenden Terrains vom GSP 2004 in das Baugesuch» erstellen zu\nlassen: Zwar kann eine Behörde grundsätzlich ein Gutachten einholen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 6\nVRG), jedoch unter dem Vorbehalt, dass ein solches nötig (vgl. Abs. 1 Ingress: «nötigenfalls»)\nund zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint (Art. 42 Abs. 1 VRG). Ebenso mag ein\nGutachten bei abstrakt-hypothetischer Betrachtung tauglich erscheinen (Art. 42 Abs. 1 VRG),\nnötig ist es vorliegend jedenfalls nicht (Art. 49 Abs. 1 Ingress VRG), weswegen hierauf\naufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 7 Abs. 1 VRG) zu verzichten ist. Die\nGemeinde Dallenwil und die Vorinstanz verzichteten in rechtmässig erfolgter, antizipierter\nBeweiswürdigung auf die Einholung desselben, denn der Sachverhalt steht hinreichend fest.\nDie Erstellung einer eigenen «Expertise betr. die Übertragung des massgebenden Terrains\nvom GSP 2004 in das Baugesuch» würde vielmehr zu Leerlauf und unnötigen Kosten führen.\nEine Gehörsverletzung ist somit nicht ersichtlich.\n9\n\n"}